Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 41 (14) Bremsen und Unterlegkeil
Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens
1.ein Unterlegkeil bei
a) Kraftfahrzeugen – ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t,
b) zweiachsigen Anhängern – ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg,
2.zwei Unterlegkeile bei
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
b) Sattelanhängern,
c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.
Unterlegkeile, manchmal auch Hemmschuh genannt, dienen also der Feststellung des Anhängers im abgestellten Zustand. Ist ein Unterlegkeil entsprechend § 41 der StVZO vorgeschrieben, muss dieser bei Beschädigung oder Verlust erneuert werden. Idealerweise wird der Unterlegkeil passend zur Radgröße und Radlast verwendet. Unterlegkeile gibt es in den unterschiedlichsten Ausführungen: