100 km/h-Zulassung für Anhänger
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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wird in Deutschland durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. In § 3 Geschwindigkeit steht geschrieben:
"(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Personenkraftwagen mit Anhänger, 80 km/h
b) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, 60 km/h"
Verstöße gegen die StVO stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einer Strafe wie Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot geahndet. Möchte man mit dem Gespann schneller fahren, gibt es jedoch die Möglichkeit der 100 km/h-Zulassung. Damit ist auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt, sofern die Fahrspuren durch einen Mittelstreifen oder bauliche Einrichtungen getrennt sind.
Voraussetzungen für die 100 km/h-Zulassung
Damit eine entsprechende Genehmigung erteilt wird, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Diese sind in der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) geregelt:
- Das Zugfahrzeug ist bis maximal 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht zugelassen.
- Es handelt sich um ein mehrspuriges Zugfahrzeug mit Antiblockiersystem (ABS).
- Das Produktionsdatum der Reifen des Anhängers liegt nicht weiter als sechs Jahre zurück.
- Die Reifen des Anhängers tragen mindestens die Geschwindigkeitsklasse L (= 120 km/h).
- Es ist eine gesiegelte 100-km/h-Plakette gut sichtbar am Heck des Anhängers angebracht.
- Ist der Anhänger gebremst, verfügt er über hydraulische Radstoßdämpfer.
Masseverhältnis zwischen Anhänger und Zugfahrzeug
Sind die Voraussetzungen für die 100 km/h-Zulassung erfüllt, muss noch auf das Masseverhältnis zwischen Anhänger und Zugfahrzeug geachtet werden. Das Leergewicht des Zugfahrzeugs bestimmt dabei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers. Dafür wird das Leergewicht des Zugfahrzeugs mit einem fest definierten Faktor X multipliziert. Dieser Faktor X unterscheidet sich je nach Art und Aufbau des Anhängers. Die Formel lautet: X * Leergewicht des Zugfahrzeugs (kg) = zulässiges Gesamtgewicht Anhänger (kg)
Faktor X für unterschiedliche Anhänger:
Die Nebenbedingungen für den Faktor 1,1 bei gebremsten Anhängern mit Stoßdämpfern sind unbedingt zu beachten. Überschreitet die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1) die zulässige Anhängelast (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld 0.1) und/oder die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1), muss der Anhänger für eine 100 km/h-Zulassung entsprechend abgelastet werden. Danach darf maximal das abgelastete Gewicht gezogen werden, auch wenn der Anhänger zuvor für ein höheres Gewicht bei Tempo 80 zugelassen worden ist. Die abgelastete zulässige Gesamtmasse des Anhängers wird von der Prüforganisation in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld F.2 eingetragen.
Beispiele zur Berechnung:
Regelungen im Ausland
Bei Fahrten im Ausland sind die dort geltenden Vorschriften und Gesetze zu beachten. Auch wenn im betreffenden Land eventuell höhere zulässige Höchstgeschwindigkeiten erlaubt sind, können diese an Bedingungen und Zulassungen geknüpft sein. Eine in Deutschland erteilte 100 km/h-Zulassung ist jedoch auch nur in Deutschland gültig. Informieren Sie sich daher vor dem Fahrtantritt über die jeweils gültigen Regelungen und Tempolimits.
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