Maximale Anhängelast bei auflaufbremse ???

  • ...Seite 2 wird auf jeden Fall interessant!


    Wir hatten hier das Thema auch schon ein paar mal durch... aber da scheints wg. EU/EG tatsächlich neues "Futter" zu geben...


    Mani, würdest du dich dort auch nochmal durchwühlen?


    Wenn ich so überleg'... das könnte ja auch bei (druckluftgebremsten) Sattelaufliegern in gleichem Maße funktionieren (?) - hieße dann 5250kg ANhängelast + meinetwegen 1000kg Stützlast bei entsprechend fettem US-Pickup z.B. - macht 6250kg Gesamtgewicht. Damit könnte man tolle Sachen anfangen... :angel:

  • Hallo


    das Thema hatten wir schonmal


    und auch in einem andern Forum wurde das diskutiert, der andere Hersteller hat seine Anhänger mitlerweile wieder vom Markt genommen


    es geht einfach nicht, Punkt aus


    1. keine Kugelkupplung ist für mehr als 3500kg zugelassen, wenn dann geht sowas nur mit Maulkupplung
    2. schau was auf der AE drauf steht, ZGG 3500 kg und das ist inkl allem, also auch inkl Stützlast


    das ist wieder so ein superschlauer Hersteller der meint er muß was besonderes anbieten


    aber spätestens beim ersten Crash mit so einem überladenem Geschoss das dann noch meist mit 100 unterwegs ist
    wird ihm der Richter es schon kostenpflichtig erklären das bei 3,5t immer noch Ende ist, egal wie man das rechnet


    Jonas, Sattelauflieger gibts grundsätzlich nicht mit Auflaufbremse, nur elektrisch oder mit Luft, und da ist es ja kein Problem


    da gibts genug Beispiele die legal mit sowas rumfahren


    Gruß Mani

  • Alles Klar Mani, aber in einem Punkt wiedersprichst du dir selbst, ich habe von dir die Aussage im Kopf das es sehr wohl Kugelkopfkupplungen gibt die mehr als 3,5 t vertragen.
    Auflauf Einrichtungen mit mehr als 3,5 t scheint es zu geben, sind zumindest im obigen Link verlinkt....
    Muß es ja eigentlich auch geben für 40km/h oder 25km/h Anhänger....


    MFG S

  • Hi,


    1. ob Kugel, Maul oder Ring, ist immer wurscht. Es kommt auf D-Wert, zul. Stützkraft und V-Wert an.
    2. Gesetz sagt: Anhänger abhängen und wiegen. Schwerer als 3500 kg über 40 km/h nicht erlaubt.
    3. 3650 kg kann man für den Anhänger eintragen darf man dann aber nur bis 40 km/h nutzen.
    4. 3500 kg AHL + 150 kg Stützl. würden theoretisch ausreichen.
    5. :confused:


    Gruß
    Gerhard

  • Hi,
    3. 3650 kg kann man für den Anhänger eintragen darf man dann aber nur bis 40 km/h nutzen.


    Ich denke du hast dich etwas missverständlich ausgedrückt, ich gehe davon aus das man dann eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40km/h in den Schein bekommt, die drei Aufkleber brauch und generell nur noch 40km/h fahren darf! Oder gibt es wirklich sowas wie "bei GG über 3500kg zulässige Höchstgeschwindigkeit 40km/h" Ich habe das mal bei einem Unimog gesehen da waren tatsächlich höhere GG bei 40 und 25km/h angegeben....


    Hat natürlich nur sinn wenn man ein Zugfahrzeug mit entsprechender Anhängelast hat...


    MFG S

  • Hallo Stefan


    ja es gibts Kugeln über 3,5t, aber die haben dann mehr als 50 mm


    das was wir in der Regel verwenden taugt nur bis 3,5t


    und der Gesetzgeber sagt ja auch ganz klar das bei 3,5t Gesamtmasse schluß ist


    nicht bei 3,5 t zuglast, sodern was das Ding komplett wiegt


    und dieser doofe KBA Zettel im andern Forum ist auch Käse


    das Beispiel dort 1000 kg +50 Stützlast= 1050 tatsächliche Anhängelast ist ja ok, auch wenn das Auto nur 1000 darf


    aber das hört halt trotzdem bei 3500 auf, egal wie viel Stützlast, um so höher die ist, um so weniger muß halt die Radlast betragen


    Gruß Mani

  • Verstanden und Akzeptiert!
    Was mich jetzt noch interesieren würde wäre es möglich einen Anhänger auf sagen wir mal 5t auszulegen mit der Einschränkung ab 3,5 t tatsächlichem Gewicht halt max 40km/h zu dürfen?


    MFG S

  • Mit einer bbH von 40km/h ist es anscheinend zumindest in der Landwirtschaft bzw. hinter einer LoF-Zugmaschine möglich 6t Anhänger mit Auflaufbremse zu fahren. Wird die bbH mit 25km/h angegeben gehen auch 8t mit Auflaufbremse. Zumindest werden Anhänger dieser Gewichte z.B. von Brandner mit diesen Gewichten verkauft. In Ausführung für den deutschen Markt und mit Papieren. Bis 3,5t darf man sogar mit Umsteckbremse fahren, das gilt dann wohl als ungebremst.
    Ob sowas mit entsprechender Zugmaschine auch für nicht LoF gilt weiß ich nicht.

  • Hi,


    mit Auflaufbremse 25 km/h bis 8 t, wirkt die Bremse auf alle Räder 40 km/h. Einleitungsbremse 25 km/h. Druckluft ohne ABS 60 km/h (über 3,5 t). Auflaufbremse 3,5 t / 80 km/h. Bei zwei Anhängern (Zgm) muss einer Druckluft haben, max. 60 km/h. Bei zwei Anhängern mit Auflaufbremse max. 25 km/h, die Zgm darf max. 32 km/h schnell sein.


    Gruß
    Gerhard

  • Danke für die Klarstellungen.
    2 Fragen hätte ich dann noch:
    Gillt ein Anhänger mit nur einer (von 2) gebremsten Achsen als gebremmst oder nicht? (im Sinne der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeuges)
    Braucht ein LKW für 80km/h auf der BAB wirklich ABS? was ist mit alten LKW?


    MFG S

  • Nur eine gebremste Achse bei zwei vorhandenen Achsen ist ein gebremster Anhänger, der keinen Tüv bekommt.

    MfG,
    Jay


    Die globale Erwärmung ist endlich bei uns angekommen! *freu*


    Schreibe ich ROT, bin ich Moderator, schreibe ich schwarz, bin ich normaler User.


    2022er Anssems AMT2000Eco - 2005er Humbaur Alu - 2006er WM Meyer Pferdetransporter und ehemals Westfalia Typ 118001

  • Hi,


    es ist wie Jay sagt, eine gebremste Achse ist auch ein gebremster Anhänger. Diese "Bauernkipper" sind aber richtig :scheisse:. Fast immer wirkt die Bremse auf die Vorderachse, das macht den Anhänger zwar stabil beim Bremsen, der Zug wird aber nicht gestreckt. Das ist der Hauptgrund, warum es häufig Unfälle mit zwei Anhängern gegeben hat. Einige wenige bremsen mit allen Rädern, die sind aber sehr begehrt. Zulassungfrei sind sie normalerweise nur dann, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb nachgewiesen werden kann.


    Seit gut 20 Jahren müssen alle Anhänger über 3,5 t die mit 80 km/h gezogen werden ABS (ABV) haben. Alte Fahrzeuge haben natürlich Bestandsschutz. Bei Sattelanhängern ist die Sattellast nicht "ABS-pflichtig". D.h. bei 3,5 t Achslast und 1 t Sattellast geht es ohne.
    Meine persönliche Erfahrung dazu ist positiv. Ursprünglich habe ich bei meinem kleinen Drehschemel das nur eingebaut, weil es der Gesetzgeber so vorgeschrieben hat. Inzwischen habe ich die Erfahrung gemacht, dass ein Drehschemel mit Luftbremse und ABS bei einem leichten (2510 kg leer!) Wagen wie dem Landcruiser, die sicherste Lösung ist die man fahren kann.


    Gruß
    Gerhard

  • Hallo
    danke euch, ich hab so ein Fahrgestell, bei dem erstaunlicher Weise die hintere Achse gebremst ist! Das gute Stück soll mal ein Bauwagen werden und evtl. auch mal eine Betriebserlaubnis(25km/h) bekommen, wenn ich den jetzt hinter mein Multicar hänge, darf das nur 750kg ungebremmst, aber 2400kg gebremst. Deshalb sollte der "Bauwagen" gebremst sein...


    MFG S

  • Wird das eine echte Baubude oder nur sowas ähnlich aussehendes?
    Wenn es nur sowas ähnliches ist dann brauchst du nicht nur ne Betriebserlaubnis sondern auch ne Zulassung. Die Ausnahmen unter denen ein Anhänger zulassungsfrei ist und mit Folgekennzeichen gefahren werden darf sind (leider) genau beschrieben.

  • Um die Problematik zu verstehen muss man die einzelnen Verordnungen aufdröseln und man muss die gleiche "Sprache" sprechen...


    Die gleiche "Sprache" ist ein ernstzunehmendes Thema weil es für Gewichte, Massen usw verschiedene Sichtweisen und Definitionen gibt...


    Einfaches Beispiel ist die Auflaufeinrichtung (alleine Betrachtet!)


    Die Angaben auf den Auflaufeinrichtungen sind genormt. Ga' entspricht per Definition der "zulässigen Gesamtmasse" S entspricht der zulässigen Stützlast.
    Die Gesamtmasse definiert sich nach den Beschreibungen der zugehörigen EG Richtlinie, hier wird die Masse als "durch die Achsen des Anhängers auf den Boden übertragene Last" definiert.


    Ga' ist also die maximal Gesamtmasse definiert als maximal zulässige Achslast.


    Somit wäre eine Auflaufeinrichtung die für eine Gesamtmasse von 2700kg und eine Stützlast von 150kg ausgelegt ist an einem Anhänger zulässig der
    tatsächlich eine Achslast von 2700kg und eine Stützlast von 150kg hat.


    Wie man sieht ist das was anderes als die allgemein gebräuchliche Definition der Gesamtmasse...


    Ein ähnliches Problem ergibt sich an der oberen Grenze der EG Fahrzeugklassenverordnung für Anhänger der Klasse O2...


    Der Anhänger der Klasse O2 definiert sich in der zugehörigen EG Richtlinie ebenfalls als ""durch die Achsen des Anhängers auf den Boden übertragene Last"


    Ein Anhänger der - verwendet man ausschliesslich diese Definition - eine Achslast von 3500kg hat und eine Stützlast von 150kg hat wäre gemäß der EG Fahrzeugklassenverordnung in die Klasse O2 einzuordnen. (Anhänger von 750kg bis 3500kg GM)


    Nach nationaler Definition (z.b. aus §42Stzo, PKW) hätte dieser Anhänger - wenn er zum Maximum beladen wäre - eine tatsächliche Masse von 3650kg...


    Interessant ist diese Definition z.b. für Anhänger aus England...


    Dort hält man sich strikt an die EG Definitionen und definiert die tatsächliche Masse des SDAH als tatsächliche, in angekuppelten Zustand, vorhandene Achslast.
    http://www.dft.gov.uk/vca/addi…ilers/trailer-seminar.pdf


    Die machen es ganz einfach und wiegen gemäß dieser Definition im angehängten Zustand die Achslast, das ist für die Engländer die tatsächliche Masse der Anhängers... Die Stützlast addiert sich zum Zugfahrzeug...


    Gruß Thomas

  • Nachtrag:


    Lediglich der §42 bennent die "tatsächliche Gesamtmasse" im Gesetz als Summe aus Achslast + Stützlast. Daraus leitet sich die Art der Gewichtsbestimmung, nämlich Wiegen im abgekuppelten Zustand.
    Dies widerspricht meiner persönlichen Aufassung nach den Definitionen in den EG Rechtlinien zudem der Verstoss - einen Anhänger in Betrieb genommen - nur in angekuppelten Zustand erfolgt sein kann...
    Einen nicht angekuppelten Anhänger kann ich nicht in Betrieb genommen haben...


    Gruß Thomas

  • Kannst du das konkret Zitieren?
    Zumal das Problem besteht das, wenn ein Anhänger beladen im Verkehrsraum steht, ja eigentlich auch "in Betreib" ist. Auch ohne Fahrzeug und dann eben mit überschrittener Achslast.


    Wenn ich mir die deutsche FZV anschau wird "außer Betrieb setzen" synonym mit dem umgangssprachlichen Abmelden genutzt.



    mfg JAU

    No Shift - No Service